Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Saarpor Klaus Eckhardt GmbH Neunkirchen Kunststoffe KG (Amtsgericht Saarbrücken, HRA 92037), Stand Juni 2021
§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber unseren Kunden, soweit es sich bei diesen um Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen, bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
- Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden, denen wir nicht ausdrücklich zugestimmt haben, haben keine Gültigkeit. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen/Listungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
- Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungs- oder Produktbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte (insbesondere bleiben technische Änderungen/Erneuerungen vorbehalten), es sei denn, dass sie in unserer Auftragsbestätigung ausnahmsweise ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
- Die mündliche oder schriftliche Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
- Die Annahme von Vertragsangeboten durch uns kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erfolgen.
§ 3 Preisstellung
- Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden; § 2 Abs. 1 S. 1 dieser AGB bleibt davon ausdrücklich unberührt.
- Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Darüberhinausgehende Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
- Sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist, verstehen sich die Preise ab Werk, ausschließlich Fracht, Porto, Versicherung und branchenüblicher Verpackung, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstiger öffentlicher Abgaben.
- Tritt eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, oder Energiekosten ein, so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
§ 4 Lieferung
- Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware jedoch an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Die Lieferzeit und der Liefertermin werden schriftlich verabredet, bzw. von uns bei Annahme der Bestellung schriftlich angegeben; sie gelten als nur annähernd vereinbart. Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäft im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor. Hierfür bedarf es zusätzlich der Einigung der Vertragspartner darüber, dass z. B. bei Saisonware oder Werbeaktionen der Vertrag bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ohne weiteres durch Rücktritt beendet und, sofern uns ein Verschulden trifft, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden kann.
- Sofern es für die Einhaltung einer Lieferzeit, bzw. eines Liefertermins, durch uns auf Mitwirkungshandlungen des Kunden ankommt (so z. B. wenn dieser uns Planzeichnungen oder Muster zur Verfügung stellen muss) und dieser, ohne dass wir dies zu vertreten haben, seine Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig und/oder nicht ordnungsgemäß vornimmt, verlängert sich die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit, bzw. verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin, um die Zeitspanne, die zwischen dem Zeitpunkt liegt, zu dem der Kunde seine Mitwirkungshandlung eigentlich hätte vornehmen müssen und demjenigen Zeitpunkt, zu dem er diese letztlich gehörig erbringt. Dies gilt auch ohne dass wir den Kunden bezüglich einer fälligen aber nicht erbrachten Mitwirkungshandlung in Verzug setzen.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund anderer außergewöhnlicher, für uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer und durch uns nicht vermeidbarer Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – wie es insbesondere bei Krieg, Naturkatastrophen, Explosion, Feuer, Überschwemmung, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Maschinenschäden, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten usw. der Fall sein kann - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Ein solches Ereignis entbindet uns von der Pflicht zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten und von der Pflicht zur Leistung von Schadensersatz, sobald wir den Kunden von dem Ereignis in Kenntnis setzen. Auch der Kunde kann die Erfüllung seiner Gegenleistungspflichten ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen; Anzahlungen werden erstattet. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses allerdings nur vorübergehend, so gelten die vorstehend dargelegten Folgen jedoch nur so lange und soweit, wie das geltend gemachte Hindernis uns an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen hindert; insbesondere sind wir dann berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, sind sowohl wir als auch der Kunde berechtigt, hinsichtlich des nichterfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, bzw. diesen zu kündigen, ohne dass der Kunde hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann.
Treten die vorgenannten Hindernisse beim Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. - Lieferungen und Leistungen durch uns erfolgen ausdrücklich nur vorbehaltlich unserer eigenen richtigen, rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Entfällt unsere Lieferpflicht, weil wir trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unsern Vorlieferanten ohne unser Verschulden durch diese im Stich gelassen wurden, sind wir nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
- Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen gemäß Abs. 4 und/oder 5 unverzüglich mitzuteilen.
- Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind ausnahmsweise dann unzulässig, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Kunden kein Interesse hat.
- Die Rechte des Kunden gem. § 9 (Sonstige Haftung) dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben von den Bestimmungen dieses § 4 unberührt.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden behalten wir uns das Eigentum an der verkauften Ware vor.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Der Kunde ist jedoch bis auf Widerruf berechtigt, diese Vorbehaltswaren, bzw. ‑erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern und/oder zu verarbeiten, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltswaren und -erzeugnisse weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
- Alle Forderungen und Rechte aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltswaren und ‑erzeugnissen gegen Dritte, tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
- Zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltswaren und ‑erzeugnissen bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 6 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Ein Herausgabeverlangen beinhaltet jedoch nicht automatisch zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr auch berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
- Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt.
§ 6 Sachmängel
- Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir keine Haftung.
- Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren, gilt, sofern der Kunde diese selbst einbaut, bzw. weiterverarbeitet, dass eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau, bzw. der Verarbeitung, zu erfolgen hat. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich mindestens in Textform Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt davon jedoch unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
- Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Kunde uns mindestens in Textform eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Mangel unerheblich ist. Alternativ kann der Kunde eine notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Kunden oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Kunden mit Erstattung der ihm entstandenen angemessenen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
- Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 (Sonstige Haftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 7 Zahlungsbedingungen
- Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
- Haben wir unstreitig teilweise mangelhafte Ware geliefert, ist unser Kunde dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen, bzw. auch mit solchen Ansprüchen, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu unseren Ansprüchen stehen. Die Gegenrechte des Kunden gemäß § 6 Abs. 4 S. 4 bleiben hiervon unberührt.
- Bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verlangen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
- Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
- Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
- Schaltet der Kunde eine Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt der schuldbefreiende Rechnungsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf unserem Konto ein.
- Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 8 Verkaufshilfen
Verkaufs- und Präsentationshilfen, die dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum und können jederzeit zurückgefordert werden. Während der Nutzung der Verkaufs- und Präsentationshilfen durch den Kunden geht jedes damit verbundene Risiko auf ihn über. Er verpflichtet sich, die Verkaufs- und Präsentationshilfen nur mit unseren Waren zu bestücken und bei von ihm zu vertretendem Verlust oder Beschädigung Ersatz zu leisten.
§ 9 Sonstige Haftung
- Soweit sich aus diesen AGB, insbesondere den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Leistungs- oder Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb auch nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzt haben. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch uns verletzt oder fällt uns grobe Fahrlässigkeit zur Last, haften wir nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt ferner auch nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie auch nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
- Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner § 6 Abs. 6 letzter Satz entsprechend.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die diesem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Informationen nicht als vertraulich.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort, auch im Rahmen einer Nacherfüllung, ist der Ort unseres Lieferwerkes.
- Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB, bzw. einer vorrangigen Individualabrede am Sitz des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall gilt die unwirksame Bestimmung als durch diejenige wirksame Bestimmung als ersetzt, die dem wirtschaftlichen Erfolg, der mit der unwirksamen Bestimmung bezweckt wurde, möglichst gleich- oder nahekommt. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Vertragslücke.
- Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.
Stand: 06/2021